Kategorien
Uncategorized

Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ vorgelegt.

Daraus: „Hauptsächlich sollen die Geschäfts- und die Einigungsgebühr nach den Nummern 2300 und 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienst-leistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Die Ersatzfähigkeit der im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehenden Kosten durch den im Verzug be-findlichen Schuldner soll auf die seltenen Fälle beschränkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war.

§ 13b Abs. 1 – Entwurf Rechtsdienstleistungsgesetz: „Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: „In Nummer 2300 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine un-bestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder beson-ders schwierig war. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.“

Siehe dazu auch: