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LSG NRW: Jobcenter kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr aufrechnen

Hier der Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018, L 19 AS 1286/17, die eine wichtige Lektüre sein dürfte.

Daraus: „(Rz. 35:) Denn die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den bislang vorliegenden Titel – den Bescheid [des Jobcenters, Anm.] vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 – dar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich insbesondere und entgegen der Rechtsansicht des Beklagten [Jobcenters, Anm.] zugleich, dass mit dieser Forderung nicht mehr gegen eine neu entstandene Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann (für viele: Kexel in Graf – Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, Rn. 11; Waltenberger in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 301 Rn. 3). Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert insgesamt die Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung (Grünberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 11; OLG München, Urteil vom 30.11.2017 – 23 U 1226/17).

(…) (Rz. 38:) Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, dass Forderungen, die während eines Insolvenzverfahrens im Wege der Aufrechnung gemäß § 94 InsO durchsetzbar sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin im Wege der Aufrechnung durchsetzbar sind (FG Kiel, Urteil vom 23.10.2013 – 4 K 186/11; FG München, Urteil vom 29.04.2015 – 1 K 1080/ 13; BGH, Urteil vom 19.05.2011 – IX ZR 222/08 für den Fall des Insolvenzplanes nach § 254 Abs. 1 InsO; a.A. Sins in Uhlenbrock a.a.O., § 94 Rn. 82 m.w.N.; Kexel, a.a.O., Rn.10 zweifelnd hinsichtlich der praktischen Bedeutsamkeit). Denn eine Aufrechnungslage i.S.v. § 94 InsO betreffend die Erstattungsforderung des Beklagten hat nicht bestanden. (…) Eine Aufrechnungslage i.S.v. § 94 InsO hat bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zum einen deshalb nicht bestanden, weil die Forderung, gegen die der Beklagte annimmt, aufrechnen zu können („Hauptforderung“), nicht Bestandteil der Insolvenzmasse gewesen ist (a), zum anderen deshalb, weil die Forderung, mit der der Beklagte aufzurechnen beabsichtigt („Gegenforderung“), zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fällig war (b). Die Sondervorschriften der InsO über die Zulässigkeit einer Aufrechnung in den §§ 94 f. InsO knüpfen daran an, dass sich beide Forderungen – sowohl Haupt- als auch Gegenforderung – auf die Insolvenzmasse beziehen (Jacoby in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, vor § 94 f. Rn. 1, 8).

Ergänzung:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.09.2018