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BGH, IX ZB 60/16, Teil 2: § 295 Absatz 2 InsO gilt auch im Renteneintrittsalter

In der Entscheidung vom 12. April 2018, IX ZB 60/16 hat der BGH zudem beschlossen:

Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.

Ergänzung 3.8.18:

Dazu RA Henning im InsO-Newsletter 6-18: “

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.08.2018
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BGH, IX ZB 60/16, Teil 1: Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter

Der BGH hat am 12. April 2018 unter IX ZB 60/16 einen lesenswerten Beschluss gefasst. Es ging unter anderem um die Frage, wie eigentlich Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter zu werten sind, wenn diese nicht vom Schuldner eingehalten werden. – Leitsätze:

a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.08.2018
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Spiegel-Online: 9,35 Euro-Mindestlohn sind viel zu wenig

„Der Mindestlohn soll bis 2020 um 5,8 Prozent steigen [vgl. tagesschau.de] – das klingt ordentlich, reicht aber nicht zum Leben aus. Es gibt dringende Gründe, den Satz deutlich stärker zu erhöhen.“ – Zum Kommentar von Florian Diekmann unter spiegel.de

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Überschuldete durchschnittlich mit dem 28-Fachen ihres Monatseinkommens belastet

Die durchschnittlichen Schulden einer überschuldeten Person, die im Jahr 2017 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, betrugen 30.170 Euro. Das war das 28-Fache des durchschnittlichen monatlichen Einkommens dieses Personenkreises (1.072 Euro).

Diese Relation – auch Überschuldungsintensität genannt – verdeutlicht in einer Zahl das Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten einer überschuldeten Person. Sie drückt aus, um welchen Faktor die durchschnittlichen Schulden größer sind als das durchschnittliche monatliche Einkommen. Als Interpretationshilfe dient die hypothetische Vorstellung, dass eine Person, könnte sie ihr gesamtes Einkommen für den Schuldendienst einsetzen, nach ebenso vielen Monaten wieder schuldenfrei wäre.

Quelle und Ländervergleich (Überschuldungsintensität nach Bundesländern): Statistisches Bundesamt

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SZ: Der Effekt von Hartz IV wird überschätzt

Hartz IV trage nur sehr wenig zur guten Situation auf dem Arbeitsmarkt bei – schaffe aber gleichzeitig viele schlecht bezahlte Teilzeit- und Minijobs, zeigt ein Mannheimer Ökonom.

Zum Beitrag von Alexander Hagelüken: www.sueddeutsche.de/wirtschaft/hartz-iv-studie-1.4019366

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Geld für Schulbücher vom Jobcenter

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch für Bücher jeglicher Art lediglich etwa 3 € im Monat vorsehe, seien hierdurch die Schulbuchkosten nicht gedeckt. Dies stelle eine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, die über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II durch die Gerichte zu schließen sei.

Quelle und mehr: sozialberatung-kiel.de

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LG Siegen zur Unpfändbarkeit eines PKW

Das LG Siegen hat am 24.01.2018 unter dem Aktenzeichen 4 T 243/17 entschieden:

Ein Pkw, dessen Benutzung für einen 72 Jahre alten, abseits des Stadtgebietes und etwa 2,5 km vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel entfernt wohnenden Schuldner, der aufgrund von Kniebeschwerden nicht in der Lage ist, längere Strecken zu laufen, erforderlich ist, um etwa regelmäßige Arztbesuche zu machen, ist unpfändbar.

Die dort genannte Entscheidung des BGH ist: Beschluss vom 16. Juni 2011 – VII ZB 12/09

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Abstimmung über Ab­schaf­fung von Sanktionen im ALG-II-System

Die Abschaffung von Sanktionen im ALG-II-System und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe ist Thema zweier Anträge der Fraktionen Die Linke (19/103) und Bündnis 90/Die Grünen (19/1711), die der Bundestag am Donnerstag, 28. Juni 2018, abschließend berät. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dazu eine Beschlussempfehlung (19/2748) vorgelegt. Für die Beratung vor der Abstimmung ist eine Stunde eingeplant.

Quelle und mehr: www.bundestag.de

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Musterfeststellungsklage verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage verabschiedet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass die Lücke im kollektiven Rechtsschutz endlich geschlossen werde. „Die Musterfeststellungsklage ist ein echter Meilenstein für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Allerdings enthalte das Gesetz aus Sicht des vzbv einige schmerzhafte Kompromisse.

Das Gesetz soll zum 1. November 2018 in Kraft treten. Vorher kann keine Musterfeststellungsklage erhoben werden. Auch nach Inkrafttreten handelt es sich um eine reine Verbandsklage. Das bedeutet, dass erst ein Verband klagt und danach das Gericht ein Register eröffnet, in das sich Verbraucher eintragen können. Die Ansprüche von Verbrauchern, die sich der Musterklage anschließen, können während des Klageverfahrens nicht verjähren. Das Urteil ist bindend.

Quelle und mehr: PM vzbv

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„Bestätigungslösung“: Mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

Der Bundesrat unternimmt erneut einen Versuch, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Werbeanrufen zu schützen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung (BT-Drucksache 19/2538) sieht vor, dass Verträge, die durch ungebetene Telefonanrufe zustande kommen, nur dann gültig sind, wenn Verbraucher sie ausdrücklich und formgerecht bestätigen. Der Lösungsvorschlag entspreche dem europäischen Ansatz aus der Verbraucherrechterichtlinie. Die Bundesländer halten diese so genannte Bestätigungslösung schon seit Längerem für erforderlich. Mehr siehe www.bundesrat.de und den Gesetzentwurf.