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„Die Ablehnung eines Schuldenbereinigungsplans durch Gläubiger, die 95 Prozent der Gesamtverschuldung ausmachen, zu bescheinigen, ist keine Schlechtberatung“

„Bescheinigungsprüfung schützt Schuldner vor Schlechtberatung!” So lautet die These des (noch?) Hamburger Insolvenzrichters Frank Frind im Zwischenruf in der ZInsO 2017, 1079 ff. Zum Beleg wird unter anderem der Beschluss des LG Hamburg vom 02.01.2017, 326 T 149/16 angeführt.

Matthias Butenob hat in einem Beitrag (BAG-SB-Informationen 2017, S. 214f) den Zwischenruf kritisch kommentiert. Er stellt zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des LG Hamburg dar.

Dem LG Hamburg hat inzwischen auch das AG Hannover, 30.10.2017 – 908 IK 820/17 widersprochen – siehe vgl. unsere Meldung vom 10.12.2017