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AG Hannover: das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs kann auch schon nach vier Tagen bescheinigt werden, wenn die Summenmehrheit abgelehnt hat

Das Amtsgericht Hannover widerspricht mit Beschluss vom 30.10.2017, 908 IK 820/17 – 8, dem LG Hamburg (Beschl. v. 02.01.2017 – 326 T 149/16, ZVI 2017, 142 mit Anmerkung Butenob). Aus dem Beschluss: „Entgegen der Ansicht des LG Hamburg war es vorliegend möglich, bereits am 30.01.2017, also vier Tage nach Erstellung des Schuldenbereinigungsplans, ein Scheitern zu bescheinigen.

Der Schuldner war entgegen der Ansicht des LG Hamburg nicht verpflichtet, zunächst die Rückmeldung sämtlicher Gläubiger abzuwarten. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kommt nur dann zustande, wenn sämtliche Gläubiger ihr Einverständnis erklären. Bereits mit der Ablehnung eines Gläubigers liegt ein Scheitern vor.

Die Ersetzung kann nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erfolgen. (…) Ist für die Schuldenberatungsstelle erkennbar, dass auch für ein solches Verfahren keine Mehrheit nach den Gläubigerrückmeldungen vorliegen wird, kann ein Scheitern bescheinigt werden (so auch AG Köln, Beschl. v. 21.03.2002 – 72 IK 16/02, ZVI 2002, 68). Dies war vorliegend der Fall, da bereits am 30.01.2017 zwei von vier Gläubigern den Plan abgelehnt hatten, die mehr als die Hälfte der Forderungen auf sich vereint haben. Es wäre ein reiner Formalismus gewesen, zunächst noch die Rückäußerungsfrist für die übrigen Gläubiger abzuwarten, da deren Verhalten für die Annahme auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr relevant war. Es war auch nicht zu erwarten, dass die beiden Gläubiger aufgrund möglicher Äußerungen der anderen beiden Gläubiger ihre Meinung ändern (darauf abstellend AG Nürnberg, Beschl. v. 05.11.2013 – 8002 IK 1177/03, ZVI 2004, 185).“