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Breites Bündnis kritisiert „obszöne“ Vermögensverteilung in Deutschland und kündigt Aktionsplan zum Bundestagswahlkampf an

„Entschlossene Maßnahmen gegen Ausgrenzung, mehr soziale Sicherheit und mehr Investitionen für Soziales, Bildung, Pflege, Kultur und Jugend fordert ein breites Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen in dem gemeinsamen Aufruf „Reichtum umverteilen – ein gerechtes Land für alle!“. Zum Bündnis gehören neben Attac, OXFAM, ver.di, GEW, Arbeiterwohlfahrt (AWO) und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband auch die Nationale Armutskonferenz und der Deutsche Mieterbund sowie über 20 weitere bundesweit aktive Organisationen und Initiativen aus verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen. Das Bündnis wirbt für eine „neue, gerechtere Politik“ und fordert die stärkere Besteuerung großer Vermögen, Einkommen und Erbschaften zur Finanzierung des vorgeschlagenen Maßnahmenpaketes.“- zur ganzen PM. Siehe auch www.reichtum-umverteilen.de

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In eigener Sache: Wechsel im Vorstand

Auf unserer gestrigen Mitgliederversammlung wurde tournusgemäß eine neuer Vorstand gewählt. Dieser besteht aus: Mark Schmidt-Medvedev, Eva Müffelmann, Matthias Butenob (vertretungsberechtigter Vorstand) sowie Henrik Schmidt und Arnd Oberfell (Beirat). Wir danken Doreen Lucht, die nicht mehr angetreten ist, für ihr Engagement!

Die Vorstandsmitglieder sind per Mail erreichbar nach der Struktur nachname@soziale-schuldnerberatung-gehört nicht dazuhamburg.de.
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VZ Sachsen zu Verträgen mit Fitness-Studios: „Nicht alle Klauseln können mithalten“

Zum Jahreswechsel gibt es die guten Vorsätze („Mehr Sport treiben!“). Fitness-Studios können eine feine Sache sein, doch sind sie auch oft Anlass für Ärger. Daher hier der Hinweis auf einen Beitrag der Verbraucherzentrale Sachsen: „Verträge mit Fitness-Studios: Nicht alle Klauseln können mithalten“

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OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 2 U 615/15 einige AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam erklärt und zwar betreffend Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung, Mahngebühren und einer Sperrgebühr. Eine sehr lesenswerte Entscheidung.

„Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten.

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AG Dortmund bejaht Möglichkeit einer Sperrfrist bei Rücknahme des RSB-Antrages im Erstverfahren

AG Dortmund, Beschl. v. 18.04.2016 – 255 IN 102/15 – Rz 9 f: „Auch unter Berücksichtigung der seit dem 1.7.2014 geltenden Rechtslage (Anm.: InsO-Reform) ist es einem Schuldner verwehrt, unter Rücknahme des RSB-Antrags im Erstverfahren sogleich einen Folgeantrag zu stellen, etwa vor dem Hintergrund eines im Erstverfahren gläubigerseits gestellten aussichtsreichen Versagungsantrags.

Das erkennende Gericht ist der Auffassung, daß die jetzt gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Sperrfrist für einen erneuten RSB-Antrag normiert ist, nicht abschließend sind, sondern jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Sperrfristregelung des § 290 Abs.1 Ziff. 3 InsO zu schließen ist.“

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Diakonie Deutschland zum Armuts- und Reichtumsbericht: „Sozialpolitische Befunde nicht verstecken“

„Anlässlich der heutigen [Anm.: 10.1.17] Expertenanhörung zum 5. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung kritisiert die Diakonie Deutschland, dass die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht nur sehr verdeckt auftauchen.

„Während das Bundeskabinett zu Beginn jedes Kapitels zunächst die wirtschaftlichen Erfolge vermeldet, stehen die sozialpolitischen Befunde versteckt in hinteren Textteilen.

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iff-Studie zu Financial Guidance in der EU: Verbraucherzentralen als Vorreiter

„Aufgrund einer iff/OEE-Studie werden Großbritannien und Deutschland mit seinem Netzwerk an Verbraucherzentralen von der FSUG in einer Vorreiterrolle bezüglich Financial Guidance gesehen. Mittelfristig gilt es, die Qualitätsstandards weiter auszubauen.“ – zum ganzen Beitrag

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Die »modifizierte Zuflusstheorie« 2017 reloaded

Bernd Eckhardt: „Die »modifizierte Zuflusstheorie« des Bundessozialgerichts bezeichnet eine Systematik, die die Anrechnung von Einkommen im SGB II regelt. Meine Darstellung der »modifizierten Zuflusstheorie« hat im Internet eine weite Verbreitung gefunden. Das sogenannte »Rechtsvereinfachungsgesetz« hat zahlreiche Neuregelungen geschaffen, die eine Überarbeitung meiner bisherigen Darstellung notwendig gemacht haben. Bei der Neufassung wird auch die aktuelle Rechtsprechung verwendet. Neugefasste Teile der Darstellung sind mit einem roten Balken links des Textes versehen.“

Siehe: www.sozialrecht-justament.de

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BGV Hamburg gibt Informations-Flyer „Recht auf ein Konto“ heraus

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) hat einen Informations-Flyer „Recht auf ein Konto“ in 7 Sprachen herausgegeben. Siehe www.hamburg.de/kundenschutz/7794042/recht-auf-ein-konto/

Sowie die Flyer direkt zum Download:

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BGH zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des BGH. Im Urteil vom 15.11.2016 zum Aktenzeichen XI ZR 32/16 befasst er sich mit der Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.

Daraus: