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Zahlungskonto für Flüchtlinge und Geduldete – Identifikationsprüfungsverordnung

„Am 19. Juni 2016 wird das Zahlungskontengesetz in Kraft treten. (…) An einer entscheidenden Stelle wurde allerdings dem insoweit eindeutigen Willen des europäischen Richtliniengebers nicht entsprochen: Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Passus in § 4 Geldwäschegesetz (GwG) nicht gestrichen, nach dem zur Kontoeröffnung ein Identifikationsdokument vorliegen muss, das der „Pass- und Ausweispflicht“ genügt. Aus unserer Sicht ist das Erfordernis der „Pass- und Ausweispflicht“ eine ausländerrechtliche Maßgabe, die nicht der Geldwäscheprävention dient. (…) Die BaFin hatte in ihrem Schreiben vom 21.08.2015 eine Rechtsverordnung („Identifikationsprüfungsverordnung“) in Aussicht gestellt, die die benannten ausländerrechtlichen Dokumente als gleichwertig einstuft und dabei bereits konkrete Ausführungen gemacht. (…) fordern wir Sie daher nachdrücklich auf, nun eine umfassende und die Praxis vor Ort erleichternde Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GwG auf den Weg zu bringen und die folgenden amtlichen Dokumente für eine Kontoeröffnung als Identifikationspapier zuzulassen, (…)“

Zum ganzen Schreiben von Klaus Müller (Vorstand vzbv) und Dr. Gerhard Timm (Geschäftsführer BAGFW) an Staatssekretärin Dr. Emily Haber (Bundesministerium des Innern)