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Unzulässigkeit der Ruhendstellung einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

Passend zur gestrigen Meldung (BGH zur Ruhendstellung einer Kontopfändung): „Der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Januar 2016 (Az. 11 K 2973/14), dass die Finanzbehörde nicht berechtigt sei, gegenüber der Klägerin die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe keine sog. Ruhendstellung vor. Das Finanzgericht ließ die Revision zu.“ Quelle und mehr: PM des Gerichts

Aus der Entscheidung:

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Bundesverwaltungsgericht: „Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16. / 17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. (PM des Gerichts)

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.

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BGH zur Ruhendstellung einer Kontopfändung

BGH Beschluss vom 02.12.2015: VII ZB 42/14 zu § 775 Nr 4 ZPO, § 843 ZPO – Leitsatz

Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.