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Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2014, Aktenzeichen: 1 U 170/13, § 307 Abs 3 S 1 BGB – Orientierungssatz: Folgende Klausel ist in Vereinbarungen über geduldete Kontoüberziehungen mit Verbrauchern unzulässig: „Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet.“ – siehe auch die PM der vzbv