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Staatssekretär Lange (BMJV) zum Insolvenzrecht in der Europäischen Union: einheitliche Restschuldbefreiung nach drei Jahren?

Guido Stephan weist auf eine schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Karawanskij (DIE LINKE) und deren Beantwortung durch die Bundesregierung hin (BT-Drucksache 18/5683, Frage 15, S. 12f).

„An der Antwort der Bundesregierung ist nicht in erster Linie die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Insolvenztourismus interessant. Für wichtiger halte ich die letzten beiden Absätze, in denen sich die Bundesregierung (nicht unbedingt ablehnend) mit einer Empfehlung der EU auseinandersetzt, europaweit, die Dauer der Restschuldbefreiung bedingungslos auf drei Jahre zu verkürzen.“, so Guido Stephan.

Die Rede ist von der Empfehlungen der Kommission vom 12. März 2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen, C(2014) 1500 — Vgl.:  www.eur-lex.europa.eu

Auf Seite 2 (Erwägungsgrund 15) dieses Dokuments empfiehlt die Kommission, die Möglichkeit auszuloten, inwieweit die Empfehlung auf Verbraucher auszudehnen ist, da einige der zugrunde liegenden Prinzipien auch für Verbraucher maßgeblich sein könnten. In den Ziffern 30 bis 33 (Seite 5 und 6) sieht die Empfehlung vor, dass, um der unternehmerisch tätigen Person eine zweite Chance einzuräumen, diese spätestens drei Jahre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder im Falle eines Verfahrens, das einen Plan für die Schuldenbegleichung umfasst, drei Jahre nach dem Tag, ab dem der Plan für die Schuldenbegleichung umgesetzt wird, von ihren entstandenen Schulden entlastet werden. Der Schuldenerlass nach Ablauf dieser höchstens dreijährigen Entschuldungsfrist soll erfolgen, ohne dass dies grundsätzlich wieder bei einem Gericht beantragt werden müsste.