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BGH zu den Rechten des Insolvenzverwalters bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 – IX ZB 86/12: Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter insoweit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen. InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 290 Abs. 1