Kategorien
Uncategorized

AG Hamburg: die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Grenzen gelten alternativ

AG Hamburg, Beschl. v. 1. 6. 2015 – 68c IK 242/15 (ZInsO 2015, 1282); vgl. www.infodienst-schuldnerberatung.de; Leitsatz des Gerichts: Die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils gelten alternativ und nicht kumulativ.

Anmerkung: Der Beschluss erging im Rahmen der Stundungsentscheidung. Der Schuldner erhielt die Stundung gewährt, weil im Ergebnis der Schutz des § 67c GenG vorlag und somit die Genossenschaftsanteile nicht zur Masse gezogen werden konnten.

Am Rande nahm das AG Hamburg an, dass eine vorherige Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an das Grundsicherungsamt wegen § 91 Abs. 1 InsO unwirksam sei.

Siehe auch Butenob, Matthias in ZVI 2014, 129: Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften – der neue § 67c GenG

Ergänzung 1.7.2015:

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: „Diese erfreulich klare Entscheidung des AG Hamburg räumt mit einen Missverständnis zum neu geschaffenen Schutz der Genossenschaftsanteile durch § 67c GenG auf. Dort heißt es in Abs. 1 Nr. 2, dass die Kündigung der Anteile ausgeschlossen ist, wenn „das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt“. In der von der Entscheidung zitierten Gesetzesbegründung heißt es zur zweiten Alternative „höchstens 2.000 Euro beträgt“, dies sei eine absolute Begrenzung. Wohl aus der Bezeichnung als „absolut“ wurde in der Literatur z.T. eine allgemeine Höchstgrenze von 2.000 € gefolgert. Die absolute Begrenzung bezieht sich aber nicht auf die erste Alternative, sondern auf den Fall, dass die vier Monatsnettomieten den Wert der Geschäftsanteile übersteigen. Nur für diesen Fall zieht die Vorschrift die Grenze von 2.000 €. Von daher habe auch ich meine zitierte Ansicht schon seit längerem aufgegeben.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.07.2015