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AG Göttingen zur „Berichtigung der Verfahrenskosten“ nach § 300 InsO

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning:

„AG Göttingen Beschl. vom 29.4.2015, 71 IK 99/14:
Die Berichtigung der Verfahrenskosten gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. kann auch durch eine Stundung gem. §§ 4a ff. InsO erfolgen, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat.

[Ergänzung 15.7.2015: die Entscheidung wurde in der ZVI 2015, 268 veröffentlicht]

Anmerkungen: Es kommt gar nicht so selten vor, dass im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person kein Gläubiger eine Forderung anmeldet. Klassisches Beispiel dürfte der mithaftende Ehepartner sein, der selbst keine weiteren Verbindlichkeiten hat. Die Gläubiger melden in diesen Fällen ihre Forderung häufig nur im Verfahren des Hauptschuldners an. Aber auch wenn alle angemeldeten Forderungen vom Verwalter oder den Insolvenzgläubigern bestritten wurden (Frankfurter Kommentar/Ahrens  8. Aufl. § 300 Rn. 9), hat kein Insolvenzgläubiger eine Forderung i.S.d. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO angemeldet.

Die Entscheidung gibt die aktuelle Diskussion zur Frage, ob zur vorzeitigen Erteilung gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO die Verfahrenskosten einschl. der Verwaltervergütung tatsächlich vom Schuldner aufgebracht werden müssen oder ob die vom Wortlaut der Norm geforderte „Berichtigung“ auch über die Stundung der Verfahrenskosten erfolgen kann, ausführlich wieder. Das Gericht zeigt die Sinnlosigkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens ohne teilnehmende Insolvenzgläubiger eindrücklich auf und kommt zu einem überzeugenden Verdikt.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.07.2015