Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des AG Göttingen, Beschluss vom 27.04.2015, 74 IN 56/13 zu § 290 InsO:
- Zur Stellung von Versagungsanträgen sind nur Insolvenzgläubiger befugt.
- Ein Verhalten des Schuldners in Bezug auf erst nach Verfahrenseröffnung entstandene Vermögensansprüche genügt nicht.