Kategorien
Uncategorized

AG Göttingen zum Versagungsantrag eines Gläubigers mit Bezug auf Forderungen und Schuldnerverhalten nach Insolvenzeröffnung

Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des AG Göttingen, Beschluss vom 27.04.2015, 74 IN 56/13 zu § 290 InsO:

  1. Zur Stellung von Versagungsanträgen sind nur Insolvenzgläubiger befugt.
  2. Ein Verhalten des Schuldners in Bezug auf erst nach Verfahrenseröffnung entstandene Vermögensansprüche genügt nicht.