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Einschränkender Hinweis zur BSG-Entscheidung zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen → nur Zweifel, nicht endgültig entschieden

Am 20.07.2015 hatten wir hier gemeldet: „Das BSG hat Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt.“ und dabei Harald Thomés Newsletter vom 18.7.15 zitiert. Im Folgenewsletter (2.8.2015) wurde diese Einschätzung relativiert: „…, das BSG hat eben nicht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern nur über die Kostenübernahme im Verfahren entschieden, weil das BSG nicht näher ausgeführte Zweifel an der Aufrechnung hat. Das heißt alles oder nichts.

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Bay. LSG zur Direktzahlung der Wohnungsmiete an den Vermieter

„Kann der Vermieter vom Jobcenter (JC) die Miete verlangen, weil der Alg-II Empfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet?

Der Sachverhalt:
Der Vermieter begehrt vom JC die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg-II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des JC an den Vermieter zustimmt.

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AG Fürth: Ein inhaftierter Straftäter kann die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht erfüllen

AG Fürth Beschl. 22.5.15 -IK 791/14: Ein inhaftierter Straftäter kann die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht erfüllen. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt daher in einem Insolvenzverfahren  nicht in Frage.

Anmerkung RA Kai Henning Newsletter 8/2015: „Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Sie steht nicht in Einklang mit der einschlägigen Rspr. des BGH, der wiederholt festgestellt hat, dass auch Strafgefangenen der Weg zur Restschuldbefreiung offen steht (BGH ZInsO 2010, 1558 Rz. 13).

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016