Kategorien
Uncategorized

Bay. LSG zur Direktzahlung der Wohnungsmiete an den Vermieter

„Kann der Vermieter vom Jobcenter (JC) die Miete verlangen, weil der Alg-II Empfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet?

Der Sachverhalt:
Der Vermieter begehrt vom JC die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg-II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des JC an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem JC hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt. Das JC überwies die Leistungen für KdU daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das JC auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.
Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das JC habe.

Die Entscheidung:
Die Berufung des Vermieters hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss zurückgewiesen. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das JC, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von Alg-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.

Die Bewilligung von Alg-II enthalte keinen Schuldbeitritt des JC zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.

Bayer. LSG Beschluss vom 05.08.2015, L 7 AS 263/15″ Quelle: PM des LSG

Leitsätze der Entscheidung:

Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete an einen Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.
Eine mietvertragliche Abtretung von Arbeitslosengeld II in Höhe der Miete an den Vermieter bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, der feststellt, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liegt.

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II enthält keinen Schuldbeitritt des Jobcenters zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.

Quelle