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Regierungsentwurf „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ (und zum Dispo) beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Es soll der Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliardarlehen gestärkt werden. Zudem sieht der Entwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits vor.“ – siehe: PM des BMJV und Regierungsentwurf (pdf). Ergänzung vom 10.09.2015: siehe nun auch Drucksache 18/5922

Es sollen u.a. neu in das BGB eingefügt werden:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.09.2015
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BGH zur Einzelzwangsvollstreckung gegen Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12 – Leitsatz des Gerichts:
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt. InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110

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OLG Hamm: keine Einschränkung der Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.2015 (9 U 32/15): Der Rechtsgedanke des § 208 Bürgerliches Gesetzbuch, nach welchem die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gehemmt ist, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung übertragen werden. Deswegen erfasst die nach den §§ 301, 302 Insolvenzordnung eintretende Restschuldbefreiung auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hat.
Nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 283/15) – die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. – Quelle und mehr (pdf)