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Verfassungsbeschwerde gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO

„Die BRAK hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren*, das sich mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet, eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Beschwerde wird die Zulassung einer Rechtsanwalts GmbH zur Insolvenzverwaltung angestrebt. Die BRAK ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Wenn selbst die höchstpersönliche und der Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleistung der Rechtsberatung und -vertretung in Form der juristischen Person der GmbH zulässig sei, könne eine diese Dienstleistung erbringende Rechtsanwalts GmbH nicht vom Amt des (gewerblich geprägten) Insolvenzverwalters ausgeschlossen werden. – Stellungnahme der BRAK (19/2015, Mai 2015) “ – Quelle 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.02.2016
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Seminar „Interkulturelle Handlungskompetenz in der Schuldnerberatung und Sozialen Arbeit“

Hiermit laden wir herzlich zum 2 Tages-Seminar „Interkulturelle Handlungskompetenz in der Schuldnerberatung und Sozialen Arbeit“ mit Lejla Bradaric am Montag / Dienstag 28./29. September 2015 ein.

Ratsuchende mit Migrationshintergrund suchen verstärkt Beratungsstellen auf. Die Mitarbeiter/innen in der Schuldnerberatung bzw. in der Sozialen Arbeit haben in ihrer alltäglichen Arbeit neue Herausforderungen zu bewältigen. Von ihnen wird erwartet, dass sie diese erfolgreich meistern. – Details (pdf)Anmeldeseite – siehe auch unsere Seminarseite

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SCHUFA: Löschung eines Eintrages bei schneller Zahlung einer Forderung unter 2.000 Euro

„Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA gelöscht. Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung

  • Die Forderung beträgt nicht mehr als 2.000 Euro.
  • Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen beglichen und der SCHUFA vom
    Gläubiger als erledigt gemeldet.
  • Es ist keine titulierte Forderung wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid.
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AG Köln zum Mitverschulden der Bank bei Überziehung eines Guthabenkontos

Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.04.2015, 142 C 3/14. Daraus: „Es ist unstreitig, dass das Konto des Beklagten als Guthabenkonto geführt werden sollte, die Bank also keine Verfügungen zulassen durfte, die ins Soll führen. Wie dargestellt kann die Klägerin [= Bank] sich auch nicht auf einen Rechtsgrund aus der Gewährung eines Dispositions- oder Überziehungskredites berufen. (…) Die Klägerin hat aber gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz (..) wegen einer dem Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung des Girovertrages iVm §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 675 f BGB, da der Beklagte sich vor den von ihm vorgenommenen Abhebungen keinen Überblick über den Kontostand machte. (…)

Indes muss sich die Klägerin nach § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zurechnen lassen, da sie – indem sie dem Beklagten Abbuchungen trotz vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabensbasis gestattete – ihrerseits eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung gemäss §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 651 f BGB gegenüber dem Beklagten begangen hat und damit ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

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vzbv zur Datenschutzgrundverordnung: „Vorschläge des EU-Rats gehen nicht weit genug“

In Ergänzung unserer Meldung vom 16.6.2015: „Die EU-Institutionen haben den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Stärkung des Datenschutzes versprochen. Das EU-Parlament und die EU-Kommission müssen jetzt zeigen, dass sie es mit Datensouveränität und Datenschutz ernst meinen und ihre Standpunkte in den Trilogverhandlungen energisch vertreten“, fordert Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). – Quelle und mehr – siehe auch „Häufige Fragen und Antworten zur EU-Datenschutzverordnung

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BGH zur außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14:
„Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

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LG Duisburg zur Erstattung von Inkassokosten

Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.11.2014, Aktenzeichen: 7 S 45/14:

  1. Inkassokosten können als Verzugsschaden grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, da insoweit voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt werden muss (Anschluss an OLG Hamm NZBau 2006, 516).
  2. Zahlt der Schuldner allerdings nach Einschaltung des Inkassounternehmens, so können dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Verzugsschaden verlangt werden.
  3. Um die Einziehung geschäftlicher Forderungen muss sich der Gläubiger in angemessener Form, etwa durch eine weitere Mahnung oder durch Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros, erst selbst bemühen.
  4. Nachdem ein Gläubiger die von ihm zu erwartenden Eigenbemühungen zur Forderungsbeitreibung unternommen hat, ist er nicht gehalten, unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Mahnantrag zu stellen, anstatt vorgerichtlich ein Inkassounternehmen einzuschalten.
  5. Zur Frage, ob (nur) eine 0,3-Gebühr nach 2301 VV RVG („Schreiben einfacher Art“) abzurechnen ist, kommt es auf den Auftrag an und nicht darauf, wie sich die Tätigkeit des Anwalts nach außen hin darstellt.

Leitsätze von RA Matthias Butenob

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Kleine Anfrage: „Schulden beim Jobcenter: Darlehensvergabe in den Jobcentern“

Drucksache 21/768, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 15.06.15 – Betr.: Schulden beim Jobcenter: Darlehensvergabe in den Jobcentern

„Laut einem Bericht der „B.Z. Berlin“ vom 11. Juni 2015 waren 2014 6,7 Prozent der sogenannten Aufstocker, die zu ihrer Erwerbstätigkeit zusätzliches Arbeitslosengeld II beziehen, überschuldet. Rechnerisch hatte jeder von ihnen rund 38.000 Euro Schulden. Bei einem Viertel entstanden die Schulden erst im Zusammenhang mit einem prekären Arbeitsverhältnis. Rund die Hälfte der Verschuldeten ist erwerbslos und jeder fünfte stockt, trotz einer Vollzeittätigkeit, auf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: “ – zur ganzen Anfrage.

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AG Hannover verneint Sperrfrist bei Rücknahmefiktion im Erstverfahren

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschl. v. 28. 1. 2015 – 908 IK 1769/14 – 8. Siehe auch den Beitrag unter www.infodienst-schuldnerberatung.de (mit Anmerkung RA Henning, der auf BGH IX ZB 72/13) verweist.

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BGH zur Frage einer irrtümlichen Überweisung auf das Konto eines Insolvenzschuldners

Kommt nicht wirklich häufig vor, dennoch hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 164/14, Leitsätze des Gerichts: