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AG Hamburg: die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Grenzen gelten alternativ

AG Hamburg, Beschl. v. 1. 6. 2015 – 68c IK 242/15 (ZInsO 2015, 1282); vgl. www.infodienst-schuldnerberatung.de; Leitsatz des Gerichts: Die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils gelten alternativ und nicht kumulativ.

Anmerkung:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.07.2015
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SCHUFA Kredit-Kompass 2015 in Berlin vorgestellt: „Kreditverhalten der Deutschen weiter vorbildlich“

„Das Finanzverhalten der Deutschen bleibt weiterhin vorbildlich. Dies ist das Fazit des aktuellen SCHUFA Kredit-Kompass 2015, der heute auf einer Pressekonferenz in Berlin vorgestellt wurde.

„Der Anteil der reibungslos zurückbezahlten Kredite bleibt mit 97,5 Prozent auf erfreulich hohem Niveau. Mit 90,8 Prozent ist auch der Anteil der Verbraucher unverändert hoch geblieben, zu denen bei der SCHUFA ausschließlich positive Merkmale gespeichert sind.

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Kleine Anfrage: „Energiearmut und Wasserabsperrungen in Hamburg?“

Drucksache 21/871, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 23.06.15 – Betr.: Energiearmut und Wasserabsperrungen in Hamburg?

„Die Versorgung mit Strom, Gas und Fernwärme gehört zur unverzichtbaren öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Versorgung von Haushalten mit Wasser ist ein Menschenrecht. Steigende Energie- und Wasserkosten bereiten immer mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern Schwierigkeiten, ihre Rechnungen zu bezahlen.
Wir fragen den Senat:
1. Wie vielen Privathaushalten in Hamburg wurde ab dem 3. Quartal 2014
und im 1. Quartal 2015 die Stromversorgung gesperrt? Bitte immer quartalsweise
benennen. (…)“ – zur ganzen Anfrage

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Kleine Anfrage -Telefonische Erreichbarkeit der Jobcenter in Hamburg (II)

Drucksache 21/818, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 17.06.15 – Betr.: Telefonische Erreichbarkeit der Jobcenter in Hamburg (II) – siehe schon unsere Meldung vom 11.06.2015.

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Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 – aus der Pressererklärung des Gerichts: „Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht. (…) Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. (…) Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.“

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Kleine Anfrage zu Bildungs- und Teilhabepaket in Hamburg

Drucksache 21/826, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (fraktionslos) vom 18.06.15 – Betr.: Bildungs- und Teilhabepaket