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Bundestag am 22.05.2015 – TOP 29 Verbesserung der Transparenz beim Scoring

Erste Beratung des von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Verbesserung der Transparenz und der Bedingungen beim Scoring (Scoringänderungsgesetz)
Drucksache 18/4864. – Zum Plenarprotokoll

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VZ Hamburg: Satte Rückerstattungen bei Lebens- und Rentenversicherungen

Der Beginn der PM der VZ Hamburg vom 29.5.2015: „Verbraucher, die bei Abschluss ihrer Renten- oder Lebensversicherung  in den Jahren 1995 bis 2007 nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, können ihre Verträge möglicherweise auch heute noch rückabwickeln und davon finanziell profitieren. Nun hat der Bundesgerichtshof eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 8. April 2015, Az.: IV ZR 103/15). Demnach verjähren Rückabwicklungsansprüche erst drei Jahre, nachdem der Widerspruch erklärt worden ist. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge.“ – zur ganzen PM

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hamburg

Hinz & Kunzt meldet 2.000 Obdachlose in Hamburg: Platten, überall

„Keine Wohnung, kein Zimmer, noch nicht mal mehr Betten sind frei. Sogar in der Notunterkunft Pik As werden jeden Abend im Schnitt zehn Obdachlose abgewiesen. Deswegen schlafen überall in der Stadt Menschen auf der Straße. Der Senat muss endlich das versprochene Sofortprogramm für Obdachlose auf den Weg bringen.“ – Quelle und mehr

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sonstiges

Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf des BM Wirtschaft und Energie zur Modernisierung des Vergaberechts

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW): „(…) Gemeinsam sehen wir die Vergabereform als einen grundsätzlich tragfähigen Ansatzpunkt, um bestehende Qualitätsdefizite bei der Ausschreibung von sozialen Dienstleistungen zu überwinden. Gemeinsam setzen wir uns dafür ein, mit Hilfe der Neuregelung eine einseitige Dominanz des Preiskriteriums bei Vergabeprozessen im Sozialbereich zu vermeiden und damit den Qualitätswettbewerb zu befördern. (…)“ – Quelle und mehr

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Anmerkung RA Henning zur § 287a InsO – Entscheidung des AG Hamburg 68c IK 3/15

In seinem aktuellen Newsletter merkt RA Henning zu AG Hamburg, Beschl. vom 19.02.2015, 68c IK 3/15 (siehe unsere Meldung vom 13.05.2015) an: „Diese soweit ersichtlich erste zu § 287a Abs. 1 InsO veröffentlichte Entscheidung gibt zunächst Anlass zu einem Blick auf den Ablauf der richterlichen Prüfung nach den Umstellungen des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung zum 1.7.2014.