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Bundesagentur für Arbeit hat kaum Anteil an erfolgreicher Arbeitssuche

„Wenn Arbeitslose einen Job finden, ist die Bundesagentur für Arbeit nur selten beteiligt. Das zeigt eine aktuelle Statistik der Behörde. In 74 Prozent der Fälle gelingt die Arbeitssuche aus eigener Kraft. Dabei gibt es deutliche Unterschiede zwischen Kurz- und Langzeitarbeitslosen.“ Quelle und mehr: www.o-ton-arbeitsmarkt.de

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Fahren ohne Ticket wird teurer

Das Fahren ohne Fahrschein kostet künftig 60 statt 40 Euro. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2015 einer Verordnung der Bundesregierung zu, die das „erhöhte Beförderungsentgelt“ für Fahren ohne gültiges Ticket im öffentlichen Personennahverkehr anhebt. Die Länder hatten die Anpassung im November letzten Jahres gefordert, um auf die allgemeine Preissteigerung in den 12 Jahren seit der letzten Erhöhung zu reagieren.

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BGH: Versagungsantrag auch vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung möglich

BGH, Beschluss vom 12. März 2015, – IX ZB 85/13, Leitsatz des Gerichts:
„Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – IX ZB 257/08, WM 2009, 2234). – § 290 Abs. 1 InsO (alte Fassung!)

Anmerkung:

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LINKE Hamburg zum Jobcenter: „Sparen auf Kosten von Erwerbslosen und MitarbeiterInnen“

„Die neue Software und das neu eingeführte Vier-Augen-Prinzip in den Hamburgern Jobcentern gehen direkt auf Kosten der Erwerbslosen und der MitarbeiterInnen. Das belegt die Antwort auf die Große Anfrage zu Befristungen, Betreuungszahlen und Maßnahmen in Hamburger Jobcentern (Drs. 21/125) der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft.

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AG Göttingen zum Verschulden beim Verschweigen eines Gläubigers im Insolvenzantrag

AG Göttingen, Beschl. v. 23. 12. 2014 – 74 IK 83/14 (rechtskräftig) – Leitsatz 2 des Gerichts:
„Verschweigt der Schuldner einen Gläubiger, muss er darlegen, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH IX ZB 259/11, Rz. 9). Ansonsten ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen.“

Die im Leitsatz genannte BGH-Rz. 9 lautet:

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LSG Mainz: Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen L 3 AS 505/13; Pressemitteilung des Gerichts: „Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren.

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AG Kassel: Anerkennung einer Forderung als „Delikt“ per AGB ist unwirksam

AG Kassel, Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen: 414 C 1451/14 – Leitsatz des Gerichts: „Die formularmäßige Erklärung, eine absolute anerkannte Forderung eines Schuldenerkenntnisses stamme aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB nichtig.“

Aus der Entscheidung:

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BAG-Jahresfachtagung in Dortmund: „Schuldnerberatung feiert und fordert“

Aus der gemeinsamen Presseerklärung der BAG-SB und LAG-SB Nordrhein-Westfalen: „Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung NRW feiert in diesen Tagen ihr 20-jähriges Bestehen. (…) Ressortübergreifendes Denken und Handeln in den verschiedenen Ministerien sei nötig, um die knappen Mittel für die Schuldnerberatung effektiv einzusetzen, so der CDU-Sozialpolitiker Bernhard Tenhumberg, MdL (NRW). Ergänzend führte er aus: „In Berlin brauchen wir klare Zuständigkeiten in einem Ministerium für die Schuldnerberatung“. Auch sei es nötig die Zugänge für überschuldete Menschen zur Schuldnerberatung barrierefreier zu gestalten und bestehende Hemmnisse, etwa nach der Einkommenshöhe die nicht überschritten werden darf, abzubauen.
„Die Hilfe muss jeden so lange erreichen, wie sie nötig und sinnvoll ist“, so Schuldnerberaterin Marion Kemper aus Bottrop. (…)“ – zum ganzen Pressetext-BAG-LAG (pdf)
Podiumsdiskussion2

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BGH zur Ratenzahlungsbitte und Insolvenzanfechtung

BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14: „Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

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LG Fulda: Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar

LG Fulda Urt. vom 6.2.15 -1 S 136/14: Die Durchführung außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Aufteilung der für den Schuldner erbrachten Dienstleistungen in einen kaufmännischen und einen rechtlichen Teil stellt eine Umgehung der Vorschriften des RDG dar.

Der Hinweis auf diese Entscheidung erfolgte im Newsletter von RA Kai Henning. Dort findet sich auch seine folgende Anmerkung zur Entscheidung:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.06.2015