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Fahren ohne Ticket wird teurer

Das Fahren ohne Fahrschein kostet künftig 60 statt 40 Euro. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2015 einer Verordnung der Bundesregierung zu, die das „erhöhte Beförderungsentgelt“ für Fahren ohne gültiges Ticket im öffentlichen Personennahverkehr anhebt. Die Länder hatten die Anpassung im November letzten Jahres gefordert, um auf die allgemeine Preissteigerung in den 12 Jahren seit der letzten Erhöhung zu reagieren.

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BGH: Versagungsantrag auch vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung möglich

BGH, Beschluss vom 12. März 2015, – IX ZB 85/13, Leitsatz des Gerichts:
„Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – IX ZB 257/08, WM 2009, 2234). – § 290 Abs. 1 InsO (alte Fassung!)

Anmerkung:

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LINKE Hamburg zum Jobcenter: „Sparen auf Kosten von Erwerbslosen und MitarbeiterInnen“

„Die neue Software und das neu eingeführte Vier-Augen-Prinzip in den Hamburgern Jobcentern gehen direkt auf Kosten der Erwerbslosen und der MitarbeiterInnen. Das belegt die Antwort auf die Große Anfrage zu Befristungen, Betreuungszahlen und Maßnahmen in Hamburger Jobcentern (Drs. 21/125) der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft.

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AG Göttingen zum Verschulden beim Verschweigen eines Gläubigers im Insolvenzantrag

AG Göttingen, Beschl. v. 23. 12. 2014 – 74 IK 83/14 (rechtskräftig) – Leitsatz 2 des Gerichts:
„Verschweigt der Schuldner einen Gläubiger, muss er darlegen, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH IX ZB 259/11, Rz. 9). Ansonsten ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen.“

Die im Leitsatz genannte BGH-Rz. 9 lautet:

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LSG Mainz: Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen L 3 AS 505/13; Pressemitteilung des Gerichts: „Die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren.