Aus der BGH-Pressemitteilung zum Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 : „Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.
Tag: 5. Februar 2015
An dieser Stelle der Hinweis auf www.schuldnerhilfe.de/rundbriefe-schuldnerberatung-der-awo-fachberater-nrw-aktuell.html
Das Amtsgericht Dortmund hat am 6.6.2014 ein aufschlussreiches Urteil unter dem Aktenzeichen 426 C 1860/14 gefällt. Es ordnete die Tätigkeit der Beklagten, einer gewerblichen Schuldnerberatung, als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG ein. Da keine Anerkennung nach § 305 InsO (vgl. § 8 I Nr. 3 RDG) oder sonstige Erlaubnis nach RDG vorlag, war der Beratungsvertrag mit dem Ratsuchenden nach § 134 BGB nichtig.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.06.2015