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Stellungnahme des Hamburger Senats zu Sanktionen nach § 31 SGB II

Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 14. August 2013 „Sanktionen nach § 31 SGB II gegen Hartz IV-beziehende in Hamburg sofort aussetzen und über eine Bundesratsinitiative Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abschaffen“ (Drucksache 20/8619) Daraus: „Diese Auswertungen lassen insofern keinen Rückschluss darauf zu, dass Sanktionen überwiegend auf sprachliche Barrieren und Defizite zurückzuführen sind und damit größtenteils ein Problem bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Migrationshintergrund darstellen, das über fremdsprachiges Informationsmaterial ausgeglichen werden kann. (…) Die BA hat daher ein Merkblatt SGB II aufgelegt, in dem umfassend über die Leistungen des SGB II, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten sowie Sanktionen und deren Rechtsfolgen anhand von Beispielen informiert wird (…) Der Senat hält diese Informationen – ergänzend zur mündlichen und individuellen Beratung – insgesamt für zweckmäßig und ausreichend. (…) Darüber hinaus hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) eine Arbeitsgruppe zum Thema „Rechtsvereinfachungen im Leistungsrecht des SGB II“ eingesetzt [Anmerkung: siehe dazu unsere Meldung vom 23.2.2014]. Die Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der Kommunalen Spitzenverbände, der BA und des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diskutiert und bewertet Vorschläge aus allen Bereichen des Leistungsrechts. Diese Arbeitsgruppe wird sich voraussichtlich am 13. März 2014 in einem Workshop mit der Vereinfachung und Änderung der Sanktionsregelungen beschäftigen. Neben Hamburg haben auch andere Beteiligte Vorschläge zu diesem Bereich eingebracht.
Insofern wird bundesweit Handlungsbedarf bei den Regelungen zu Sanktionen gesehen. Die konkreten hamburgischen Vorschläge beziehen sich darauf, die Sanktionen auf die Regelleistung zu begrenzen, die Sanktionsregelungen für unter- und über 25jährige Leistungsbeziehende anzugleichen, in der ersten Stufe um weniger als 30% zu mindern, die Minderung vorzeitig aufheben zu können und die bloße Kenntnis der Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Regelung zu streichen.“

Siehe auch die Drucksache 20/8619 („Bericht des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Integration“)

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016