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LG Dortmund zur Insolvenzanfechtung gegenüber Energieversorgungsunternehmen

Landgericht Dortmund, Urteil vom 9.10.2014, Aktenzeichen: 4 O 50/14, InsO §§ 143 Abs. 1, 129, 133. Daraus: „Auch wenn einem Energieversorger zuzubilligen ist, dass aufgrund der großen Kundschaft nicht jede Zahlungsverzögerung ein Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gibt, dann waren aber im vorliegenden Fall doch mit dem Besuch des Außendienstmitarbeiters die maroden finanziellen Verhältnisse des Insolvenzschuldners Ende Oktober 2010 offensichtlich.

Bei einem Kunden, der für seinen Geschäftsbetrieb maßgeblich auf die Energielieferung angewiesen ist und der trotz der bereits veranlassten Sperrung der Energieversorgung seine Altschulden nicht tilgt, ist offensichtlich, dass es sich nicht um einen Kunden handelt, der eine Zahlung vergessen hat oder die Zahlung nur hinauszögern will. Es ist offensichtlich, dass dieser Kunde die Restforderungen nicht zahlen kann. Die Beklagte kannte daher die Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners. Es war für sie auch auf der Hand liegend, dass dieser Geschäftstreibende nicht nur ihr gegenüber die Zahlungen nicht erbrachte, sondern dass er ein generelles Zahlungsproblem hatte und auch gegenüber anderen Gläubigern nicht vollständig zahlte.“