Kategorien
Uncategorized

Bundesgerichtshof zum P-Konto im Insolvenzverfahren

BGH Beschl. vom 13.2.14, IX ZB 91/12 (Leitsatz aus Newsletter RA Kai Henning): Der Schuldner kann sich mit einem Antrag gem. § 765a ZPO dagegen zur Wehr setzen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens  der auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn unter Berufung auf die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto vom Treuhänder komplett eingezogen wird. – Anmerkung RA Kai Henning: „Die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung erfolgte hier wegen eines Fehlers im Zulassungsverfahren. In der Sache deutet der BGH im letzten Absatz der Entscheidung Zustimmung zum Beschluss des Insolvenzgerichts an. Das Beschwerdegericht wird die erneute Entscheidung aber unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben des BGH zu fällen haben. Für die Praxis von großer Bedeutung ist der Hinweis des 9. Senats auf die Anwendbarkeit des § 765a ZPO, um nicht gewollte Folgen aus der Geltung des Pfändungsschutzkontos in der Insolvenz abzumildern. Diesem Hinweis ist uneingeschränkt zuzustimmen, denn es dürfte kaum dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass sich die Regelungen des Pfändungsschutzkontos in der Insolvenz in ihr Gegenteil verkehren und zur vollständigen Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens des Schuldners führen.“