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BGH zur Verfahrenskostenstundung bei nicht durchsetzbaren (verjährten) Deliktsforderungen

Im Inso-Newsletter vom 27.2.2014 weist RA Kai Henning auf einen hochinteressanten Beschluss des BGH vom 16. Januar 2014 hin (IX ZB 64/12). Leitsatz des Gerichts: „Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind.“

Leitsatz aus dem Newsletter sowie die lesenswerte Anmerkung von Kai Henning:

„Die Stundung der Verfahrenskosten kann nur verweigert werden, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann. Kommt es nach dem Vorbringen des Schuldners ernsthaft in Betracht, dass sein Verfahren erfolgreich mit Erteilung der Restschuldbefreiung enden wird, sind die Verfahrenskosten daher zu stunden. Komplizierte Prüfungen sind im Stundungsverfahren nicht vorzunehmen.

Anmerkung
Der Beschluss enthält zunächst die wichtige Klarstellung, dass komplizierte tatsächliche und rechtliche Prüfungen bei der Entscheidung über die Stundung nicht anzustellen sind. Die Umstände, die gegen die Stundung sprechen, müssen vielmehr offensichtlich sein. Für den Schuldner heißt dies, dass er zu behaupteten Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen seine Gegenansicht bereits im Insolvenzantrag möglichst ausführlich vortragen sollte.

Soweit der BGH ausführt, dass nur die Verjährung des im Mahnbescheid individualisiert bezeichneten Anspruchs gehemmt werde, tritt ein Widerspruch zur Entscheidung vom 02.12.2010 -IX ZR 247/09- auf, nach der bekanntlich der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des besonderen Forderungsgrundes Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht verjährt. Denn in Rechtskraft erwächst nur der Zahlungsanspruch (BGH 5.11.09 -IX ZR 239/07-). Gegenstand des Mahnverfahrens ist zudem nur die Geldforderung und nicht ein Forderungsgrund (BGH 5.4.05 -VII ZB 17/05-). Die Entscheidung sollte daher auch diesem Grunde im Blick behalten werden.“

Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.02.2012 – 8 IN 63/12
LG Gera, Entscheidung vom 16.05.2012 – 5 T 137/12

siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=stundung