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BGH: vollstreckbarer Tabellenauszug möglich, wenn Schuldner nur dem Attribut „Delikt“ widerspricht

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13: „Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).“

Eine erneut lesenswerte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Systematik der Feststellung von Forderungen (§§ 174 ff InsO) wird klarer. Interessant ist vor allem Rn. 19: „Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, IX ZR 41/10; vom 10. Oktober 2013, IX ZR 30/13). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.“

Ergänzung 10.12.2017: siehe auch  Muster Vollstreckungsgegenklage bei Vollstreckung aus Tabellenauszug wegen (angeblicher) Deliktsforderung