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LSG NRW: Brillen können regelmäßig wiederkehrender Sonderbedarf sein

„Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 12.06.2013 die Rechte von ALG II Beziehern gestärkt.  Den Sozialrichtern zufolge handelt es sich bei den Kosten für die Anschaffung der zum Ausgleich einer Sehschwäche erforderlichen Brille zwar in der Regel um einen lediglich einmaligen Mehrbedarf, weshalb eben dieser vom zuständigen Leistungsträger nur darlehensweise übernommen werden müsse (Az.: L 7 AS 138/13 B). Gleichwohl komme auch die direkte Bezuschussung einer Brille durch das Jobcenter gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, insoweit aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anschaffung der Brille einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf darstellt.“  Quelle: www.sozialleistungen.info