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Betriebskostenguthaben und deren Anrechnung als Einkommen auf Leistungen nach SGB II

Urteil Bundessozialgericht vom 22.3.2012 (B 4 AS 139/11 R zu § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II alte Fassung, jetzt ähnlich als § 22 Absatz 3 SGB II:
Rn 19: „Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass [ein anderer] für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. (…) Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat.“
Rn 20:“Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte [Leistungsträger] im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 B 14 AS 121/10 R zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 B 4 AS 62/09 R SozR 4 4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 B 4 AS 12/10 R SozR 4 4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 B 4 AS 9/11 R zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich.“

Siehe auch die Darstellung von RAin Lorenz, die auf eine interessante Klarstellung durch SG Dresden (S 40 AS 3905/10) hinweist.

Und auch zur Unpfändbarkeit eines Erstattungsanspruches