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Hundehaftpflichtversicherung sind im SGB II und SGB XII vom Einkommen abzusetzen

10.02.2017: nachstehendes ist wegen BSG-Entscheidung veraltet! siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bundessozialgericht-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-wegen-hundehaftpflichtversicherung/

aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: „Ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II/SGB XII die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen. 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.02.2017
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Gutachterliche Stellungnahmen des Paritätischen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsmässigkeit der Regelsätze

„Der Paritätitische hat sich in zwei Stellunganahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu aktuelle anhängigen Verfahren zur Bemessung der Regelsätze und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe geäußert.

In beiden Stellungnahme bekräftigt der Paritätische, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9.2.2010 durch den Gesetzgeber nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Das gegenwärtige Verfahren der Regelsatzbemessung und die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprächen damit weiterhin nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichts. Deutliche Nachbesserungen seien deshalb dringend erforderlich.“ – zu den Stellungnahmen