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LSG NRW: Brillen können regelmäßig wiederkehrender Sonderbedarf sein

„Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 12.06.2013 die Rechte von ALG II Beziehern gestärkt.  Den Sozialrichtern zufolge handelt es sich bei den Kosten für die Anschaffung der zum Ausgleich einer Sehschwäche erforderlichen Brille zwar in der Regel um einen lediglich einmaligen Mehrbedarf, weshalb eben dieser vom zuständigen Leistungsträger nur darlehensweise übernommen werden müsse (Az.: L 7 AS 138/13 B). Gleichwohl komme auch die direkte Bezuschussung einer Brille durch das Jobcenter gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, insoweit aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anschaffung der Brille einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf darstellt.“  Quelle: www.sozialleistungen.info

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Ü­ber­schul­dungs­sta­tis­tik 2012: Allein­er­ziehen­de Frau­en über­pro­por­tional häu­fig über­schul­det

Das Statistische Bundesamt meldete gestern: „14 % der von Schuldnerberatungsstellen im Jahr 2012 beratenen Personen waren alleinerziehende Frauen. Ihr Anteil war damit mehr als doppelt so hoch wie ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt waren alleinlebende Männer ebenfalls überproportional häufig von einer Überschuldungssituation betroffen. Mehr als jede vierte von Schuldnerberatungsstellen betreute Person (28 %) zählte zu dieser Personengruppe. Paare ohne Kinder waren hingegen vergleichsweise selten überschuldet. Sie stellten 16 % der überschuldeten Personen, ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung ist etwa doppelt so hoch.