“Gängige Praxis der Jobcenter ist es, Rückforderungsbescheide gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erlassen. Dies trifft auch die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers. Um zu verhindern, dass der Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, ist per Gesetz die Einrede nach § 1629a BGB möglich. Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat. In der Praxis hat sich die Einrede gegenüber dem Jobcenter bewährt. Als Arbeitshilfe sind eine Musterformulierung, sowie der Antworttext des Jobcenter angefügt.”
Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/minderjaehrigenhaftung-bei-rueckforderungen-des-jobcenters-2 (Link aktualisiert am 2.3.2015)
Update 24.3.2017: