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AG Göttingen zur Verpflichtung des erwerbslosen Schuldners, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen

AG Göttingen, Beschl. v. 8. 9. 2011 – 71 IN 122/05 (rechtskräftig) zur Erwerbsobliegenheit:

Im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss sich ein erwerbsloser Schuldner aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Erforderlich sind im Durchschnitt 10-12 Bewerbungen im Monat. Allein eine Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend genügt nicht.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.07.2015