Schönheitsreparatur: Verjährung 6 Monate (§ 548 BGB)

Der § 548 BGB ist leider viel zu wenig bekannt. Unterlässt der Mieter Schönheitsreparaturen, obwohl er dazu nach dem Mietvertrag wirksam verpflichtet wurde, so hat der Vermieter nur 6 Monate Zeit, den Schadenersatz dazu geltend zu machen! – vgl. BGH, VIII ZR 114/04, Urteil 19.1.2005
Nun gibt es eine Entscheidung im umgedrehter Richtung: will ein Mieter für erledigte Schönheitsreparaturen Geld vom Vermieter, weil die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, hat der Mieter dafür ebenfalls nur 6 Monate Zeit, sagt LG Kassel, 07.10.2010, 1 S 67/10.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html

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