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LG Essen: Zur P-Konto-Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 Satz 2

In der neuesten ZVI wird auf ein sehr interessantes Urteil des LG Essen hingewiesen (Beschl. v. 9. 11. 2010; AZ 7 T 568/10) – siehe Link oben.
Den Beschluss kann man unter www.justiz.nrw.de nachlesen, was sich sehr empfiehlt!
Demnach sind häufig keine gesonderten Bescheinigungen durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen erforderlich. Nach Ansicht des LG reicht etwa ein Sozial-Leistungsbescheid selbst aus. Klingt gut, hat aber einen Haken: Im konkreten Fall wurde mit Verweis auf den vorliegenden Leistungsbescheid der Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Freibetrages (§ 850k Absatz 5, Satz 4 ZPO) zurückgewiesen. Was aber ist, wenn die Bank den Leistungsbescheid trotzdem nicht anerkennt?

Quelle: http://zvi-online.de/5fe020e8a40190f23815134ae963c32e

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016