BGH: 3jährige Sperrfrist nach Rücknahme eines RSB-Antrages

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011; IX ZB 221/09:
“Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.”

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9b6a2e8650458719af59bee21f1aa0b6&nr=56420&pos=0&anz=1

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