Mahngebühren der BA Arbeit

Der 2. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat am 25. Februar 2010 mit Urteil (L 2 AS 451/09) entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht dazu berechtigt ist, Mahngebühren im eigenen Namen auf Forderungen zu erheben, mit deren Einzug sie von einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beauftragt worden ist.

Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/627.php

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