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Tag: 23. Februar 2010
http://www.tacheles-sozialhilfe.de: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Anschlussentscheidung mit Urteil vom 18.02.2010 entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren“ diese Sonderbedarfe auch für Altfälle rückwirkend geltend gemacht werden können (BSG v. 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R). Dies begründete das BSG damit, dass auch in Altfällen in noch laufenden Verfahren das menschenwürdige Dasein rückwirkend gesichert sein muss. Der Verein Tacheles möchte vor diesem Hintergrund dringend darauf hinweisen, dass in den Fällen, die noch nicht abgeschlossen sind und die mögliche Härtefallproblematiken beinhalten könnten, die Betroffenen darauf achten sollten, dass die Verfahren nicht abgeschlossen werden.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/HarztIV_Ueberpruefungsantraege.asp
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Restriktiv, auf seltene Fälle beschränkt und am wahren Leben vorbei geplant: Der Paritätische Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. kritisiert den vom Bundesarbeitsministerium vorgestellten eng umgrenzten Härtefall-Katalog als allenfalls ersten kleinen Fingerzeig, der in die Richtung weist, in die es künftig gehen muss.
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Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1897
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“Auch Verhaltensweisen können süchtig machen. Das Gesundheitsamt Altona und KISS Hamburg bieten ein Altonaer Gesundheitsgespräch zu diesem Thema an. Die Psychologin Frau Gisela Alberti von der Aktiven Suchthilfe e. V. und Herr Dr. med. Bert Kellermann, Psychiater im Ruhestand, referieren, diskutieren und beantworten Ihre Fragen.
Die Veranstaltung findet am Mittwoch, dem 03.03.2010, in der Zeit von 19 – 21 Uhr, im Stadtteilhaus (BÖV 38 e.V.), Böverstland 38, 22547 Hamburg, statt. Die Teilnahme ist kostenlos.”
Quelle: http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/2111380/sucht-ohne-drogen.html
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BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – VII ZB 16/09:
Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.
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BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – IX ZR 93/09:
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
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Musterbescheinigung zum P-Konto
www.infodienst-schuldnerberatung.de: Die AG SBV gibt die mit dem ZKA abgestimmte Musterbescheinigung zum P-Konto frei.
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