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BVerfG-Entscheidung: keine Überprüfungsanträge zurücknehmen!

http://www.tacheles-sozialhilfe.de: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Anschlussentscheidung mit Urteil vom 18.02.2010 entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren“ diese Sonderbedarfe auch für Altfälle rückwirkend geltend gemacht werden können (BSG v. 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R). Dies begründete das BSG damit, dass auch in Altfällen in noch laufenden Verfahren das menschenwürdige Dasein rückwirkend gesichert sein muss. Der Verein Tacheles möchte vor diesem Hintergrund dringend darauf hinweisen, dass in den Fällen, die noch nicht abgeschlossen sind und die mögliche Härtefallproblematiken beinhalten könnten, die Betroffenen darauf achten sollten, dass die Verfahren nicht abgeschlossen werden.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2010/HarztIV_Ueberpruefungsantraege.asp

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