OLG Frankfurt präzisiert Anforderungen an Lesbarkeit von Anzeigetexten der Stromanbieter

Urteil vom 31.3.2009, Aktenzeichen 11 U 2/09 (Kart):
Ein Stromanbieter hatte Neukunden bei Abschluss eines Vertrages eine Prämie von 50 Euro versprochen. Dass diese Prämie nur dann fällig werden sollte, wenn ein bestimmter Ökostrom-Tarif und eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurden, erfuhren die Leser nur aus einer Fußnote. Deren Text war unter dem fett hervorgehobenen Satz “Jetzt zu Ökostrom wechseln” positioniert, und zwar nicht so deutlich und nicht in gleicher Schärfe wie der Text des Blickfangs. Gegen diese Form der Anzeige hatte sich ein Konkurrent des Stromanbieters mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt und vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht auch obsiegt. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen.

Quelle: http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/ee8/ee810be8-7ac3-a021-f3ef-ef97ccf4e69f,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

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