Bundessozialgericht zu Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2009 im Verfahren B 4 AS 19/09 R darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Grundsicherungsträger berechtigt ist, bei einer erstmaligen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei einer neu angemieteten Wohnung nur die von ihm als angemessen festgestellten Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=11287&pos=2&anz=60

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