Kategorien
Uncategorized

LSG Sachsen L 3 AS 101/06: Warmes Wasser muss zusaetzlich gezahlt werden

ebenfalls aus dem Sozialticker: Hartz-IV-Empfängern dürfen die Energiekosten für warmes Wasser nicht von den Unterkunftszahlungen abgezogen werden. Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass ebenso wie Heizkosten die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen sind. Anders ist für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.

Quelle: http://www.sozialticker.com/forum/viewtopic.php?p=21568#21568

Hinweis:
diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016