LG Hamburg hebt AG Hamburg auf: Genehmigung eines Lastschrifteinzugs vor Verbraucherinsolvenzantrag ist keine Vermögensverschwendung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO

aus dem Inso-Newsletter Rechtsanwälte Henning & Janlewing August 08:
Das LG Hamburg hat mit Beschl. vom 7.7.08 zum Geschäftszeichen 326 T 16/08 eine umstrittene und viel diskutierte Entscheidung des AG Hamburg vom 17.12.07 zum Geschäftszeichen 8 IK 910/07 gekippt. Der Schuldner hatte kurz vor dem Insolvenzantrag alle Lastschrifteinzüge genehmigt, um zu verhindern, dass der Insolvenzverwalter diesen nach Insolvenzeröffnung widerspricht. Während das AG Hamburg in diesem Verhalten eine Verletzung der dem Schuldner obliegenden Masseerhaltungspflicht und damit eine Vermögensverschwendung gesehen hat, kann das LG Hamburg kein Fehlverhalten des Schuldners erkennen. Die Rechtsprechung des BGH zur Masseerhaltungspflicht gehöre in das GmbH-Recht und sei nicht ohne weiteres auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu übertragen. Auch könne es sich kaum um eine Verschwendung handeln, wenn der Schuldner den Einzug von Miete und Energiekosten genehmige.

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