Sozialticker.com: Heizkosten SGB II

Der Sozialticker weist auf ein Urteil des SG Duisburg (S 27 AS 326/05) hin: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Da die notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl Faktoren abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt.

Quelle: http://www.sozialticker.com/heizkosten_20071018.html

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