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Aufschiebende Wirkung von Widerspruch / Klage gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide

ACHTUNG ALTE RECHTSLAGE, da § 39 SGB II geändert wurde (vgl. http://www.buzer.de/gesetz/2602/al15641-0.htm)


sozialticker.com weist auf eine wichtiges Urteil des LSG NRW hin (L 9 B 101/07 AS ER vom 29.11.2007): Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Rahmen des SGB II kommt deshalb aufschiebende Wirkung nach dem Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG zu.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 29.04.2016