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Landgericht Nürnberg-Fürth: Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO (II)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 13.7.2017 unter dem AZ: 11 T 4173/17 beschlossen:

  1. Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
  2. Dies gilt auch für den Fall, dass im Eröffnungsverfahren schon ein Versagungsantrag eines Gläubigers gestellt wurde (Fortführung von LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.4.2016, 11 T 2794/16)

(Leitsätze von RA Matthias Butenob)

Anmerkung: Diese Entscheidung führt den Beschluss vom 20.04.2016 (Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO (I)) fort. Der Leitsatz 2 ergibt sich leider nicht aus der LG-Entscheidung selbst (hier als pdf), sondern nur unter Hinzuziehung der aufgehobenen Amtsgerichtsentscheidung (AG Fürth IN 611/16). Dort hieß es: „Im vorliegenden Fall kann auch die umstrittene Frage der Zulässigkeit dieser richterlichen Begründetheitsprüfung wegen des Vorrangs der Gläubigerautonomie und des Erfordernisses eines Gläubigerantrags auf Versagung der Restschuldbefreiung dahinstehen, da unter dem 31.5.2017 bereits im Eröffnungsverfahren der Versagungsantrag eines Gläubigers – im Gläubigerverzeichnis der Schuldnerin unter laufender Nr. 8 aufgeführt – bei Gericht eingegangen ist. Dieser macht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend.“ Das Landgericht verweist nunmehr darauf, dass den Gläubigern ein ständiges Rücknahmerecht zusteht (Seite 3 am Ende).