Das AG Hannover hat sich erneut* mit dem Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs befasst.: Beschluss vom 27.12.2017 zum Aktenzeichen 908-IK-778-17 .
- Für den Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht schematisch auf die erste oder die letzte Gläubigerrückmeldung abzustellen, sondern maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, den die ausstellende Stelle für das Scheitern angibt.
- Dies bedeutet nicht, dass der bescheinigenden Stelle ein freies Ermessen zukommt. Vielmehr ist nach pflichtgemäßem Ermessen das Scheitern der Verhandlungen zu bescheinigen.
- Spätestens nach Ablauf der Rückmeldungsfrist einschließlich einer Karenzfrist für die Postlaufzeit muss die ausstellende Stelle eine Entscheidung treffen, ob ein Scheitern vorliegt.
- Das Gericht ist auch berechtigt zu prüfen, ob die ausstellende Stelle ihr Ermessen zur Bescheinigung des Zeitpunkts des Scheiterns offensichtlich überschritten hat.
(Leitsätze von RA Matthias Butenob)
* siehe schon Beschluss vom 30.10.2017, 908 IK 820/17 – 8