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AG Hannover: Für den Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist nicht schematisch auf die erste oder die letzte Gläubigerrückmeldung abzustellen

Das AG Hannover hat sich erneut* mit dem Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs befasst.: Beschluss vom 27.12.2017 zum Aktenzeichen  908-IK-778-17 .

  1. Für den Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht schematisch auf die erste oder die letzte Gläubigerrückmeldung abzustellen, sondern maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, den die ausstellende Stelle für das Scheitern angibt.
  2. Dies bedeutet nicht, dass der bescheinigenden Stelle ein freies Ermessen zukommt. Vielmehr ist nach pflichtgemäßem Ermessen das Scheitern der Verhandlungen zu bescheinigen.

  1. Spätestens nach Ablauf der Rückmeldungsfrist einschließlich einer Karenzfrist für die Postlaufzeit muss die ausstellende Stelle eine Entscheidung treffen, ob ein Scheitern vorliegt.
  2. Das Gericht ist auch berechtigt zu prüfen, ob die ausstellende Stelle ihr Ermessen zur Bescheinigung des Zeitpunkts des Scheiterns offensichtlich überschritten hat.

(Leitsätze von RA Matthias Butenob)

* siehe schon Beschluss vom 30.10.2017, 908 IK 820/17 – 8