Hier der Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018, L 19 AS 1286/17, die eine wichtige Lektüre sein dürfte.
Daraus: „(Rz. 35:) Denn die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den bislang vorliegenden Titel – den Bescheid [des Jobcenters, Anm.] vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 – dar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich insbesondere und entgegen der Rechtsansicht des Beklagten [Jobcenters, Anm.] zugleich, dass mit dieser Forderung nicht mehr gegen eine neu entstandene Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann