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BGH: keine Sperrfrist bei Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

Pflichtlektüre! – Der BGH hat am 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16 – beschlossen – Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
  2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 – 92 IK 102/16 – LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 – 8 T 114/16

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Statistisches Bundesamt: Wartezeit auf Schuldnerberatung beträgt im Schnitt 10 Wochen

„Personen, die aufgrund finanzieller Probleme im Jahr 2016 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, warteten durchschnittlich zehn Wochen auf einen ersten Beratungstermin. Trotz dieser durchschnittlichen Wartezeit konnte in 63 % aller Fälle bereits innerhalb der ersten drei Wochen nach Kontaktaufnahme durch die überschuldete Person mit der Beratungsarbeit begonnen werden. Dies sind erste Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2016, die das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der Aktionswoche der Schuldnerberatung vom 19. bis 23. Juni 2017 veröffentlicht. 

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Ausführungsgesetze Insolvenzordnung (AG InsO) der Länder

An dieser Stelle mal eine Auflistung aller Ausführungsgesetze Insolvenzordnung der Länder (AG InsO):

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 16.05.2018
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Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis

Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V. hat einen Beitrag zum Thema geschrieben. Lesenswert!

Zu finden unter: www.infodienst-schuldnerberatung.de/aussergerichtliche-kostenansprueche-von-inkassounternehmen-und-glaeubigern-eine-arbeitshilfe-fuer-die-praxis

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Keine Verpflichtung von Spielhallen, auf Wunsch Hausverbote zu erteilen

Das Landgericht Bielefeld, 12 O 120/16, hat mit Urteil vom 30.03.2017 entschieden, dass ein spielsüchtiger Glückspieler von Spielhallenbetreibern nicht verlangen kann, ihm gegenüber ein Hausverbot zu erteilen. Mehr: www.vzbv.de/urteil/keine-verpflichtung-von-spielhallen-auf-wunsch-hausverbote-zu-erteilen

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vzbv startet Kampagne zur Bundestagswahl

„Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Kampagne zur Bundestagswahl gestartet. Unter dem Motto „Verbraucher zählen! Verbraucher wählen!“ wird der vzbv in den kommenden Wochen thematisieren, wie Verbraucherpolitik zu mehr Sicherheit und Vertrauen bei Wählerinnen und Wählern beitragen kann. Auf der Website www.verbraucher-zählen.de finden sich die Kernforderungen des vzbv zur Wahl sowie eine verbraucherpolitische Bilanz der aktuellen Legislaturperiode.“ – Quelle und mehr: PM des vzbv

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Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums

Wir als Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. unterstützen folgenden Aufruf:

Die Aufrechnung von darlehensweise erbrachten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit SGB-II-Leistungen ist nicht zulässig!

Nach Auffassung von Tacheles e.V. ist die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen nach § 42a Abs. 2 SGB II mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig. Der Erwerbslosenverein regt eine bundesweite Kampagne an, Leistungsberechtigte dabei zu unterstützen, sich gegen die durch Aufrechnungen verursachte Unterschreitung des Existenzminimums mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. Da die Regelung auch bei der Sozialgerichtsbarkeit und in der Fachliteratur umstritten ist, sehen wir realistische Chancen, die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsdarlehen mittelfristig mit Hilfe zahlreicher Klagen und einer politischen Kampagne zu Fall zu bringen.“

Zum ganzen Aufruf. Dort findet sich auch zahlreiches Material, wie Musterschreiben, oder einen Beitrag von Sophia Nguyen: Keine monatliche Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen (externer Link; SGb 2017, 202).

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LG Köln: Pauschale Rücklastschriftgebühr von 5,– Euro ist unwirksam

Der vzbv weist auf Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016, 26 O 331/15 hin. Daraus:

„Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5a) BGB, weil die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen hat, dass die Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,00 € dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entspricht.

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Mietpreisbremse in Hamburg soll unwirksam sein, weil der Senat die Verordnung nicht richtig begründet haben soll

Der Mieterverein zu Hamburg meldet: „Das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az.: 316 C 380/16) hat entschieden, dass die Verordnung des Hamburger Senats über die Einführung der Mietpreisbremse vom 23. Juni 2015 nichtig sei, weil eine Begründung fehle.

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AG SBV: Politische Forderungen zur Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat ein neues Forderungspapier veröffentlicht: www.agsbv.de/2017/06/forderungen-zur-vermeidung-von-energiesperren/ oder direkt als pdf.